Urteil: Nicht essbare Hülle gehört bei Leberwurst nicht zur Füllmenge
Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Clips zum Verschließen darf nicht in die Füllmenge der Wurst eingerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab am Dienstag dem Land Nordrhein-Westfalen recht. Der dortige Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen hatte 2019 die Etikettierung fertigverpackter Leberwürste eines örtlichen Herstellers beanstandet. (Az. 8 C 4.24)
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