Urteil aus München: Betonsockel in Tiefgarage kein überraschendes Hindernis
Ein Betonsockel in einer Tiefgarage ist kein überraschendes Hindernis. Wer mit dem Auto versehentlich dagegen stößt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wie das Amtsgericht München am Montag mitteilte. Die Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt. Das Gericht wies die Klage einer Autofahrerin damit ab. (Az.: 231 C 13838/24)
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