Bundessozialgericht: In der Regel kein Unfallschutz bei Sturz von Kliniktoilette
Stürzen Patienten im Krankenhaus von der Toilette, ist dies in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Versichert sind nur "krankenhausspezifische Gefahren", wozu der Gang zur Toilette nicht gehört, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel entschied. Ausnahmen sind danach nur denkbar, wenn der Krankenhausträger Bauvorschriften oder andere Standards nicht eingehielt. Eine Ausweitung des Unfallschutzes lehnte das BSG damit ab. (Az.: B 2 U 6/23 R)
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